Beratungsnachweis  nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflichtberatung bei Pflegegeld

Dieser Beratungsnachweis dient der Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktisch pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden (§37 Abs. 3 SGB XI). Wird der Beratungsbesuch nicht durchgeführt, kann es zur Kürzung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse kommen.


Die Häufigkeit der Beratungsbesuche ist vom Pflegegrad abhängig.

  • Pflegegrad 1 - entfällt
  • Pflegegrad 2 u. 3 - ein Beratungsbesuch je Kalenderhalbjahr
  • Pflegegrad 4 u. 5 - ein Beratungsbesuch je Kalenderquartal

Die Kosten für diese regelmäßige Beratungspflicht werden von der Pflegeversicherung getragen.

Hat die Pflegeversicherung bereits schriftlich erinnert gilt es schnell zu handeln.


 
 
 
 
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