Beratungsnachweis nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflichtberatung bei Pflegegeld
Dieser Beratungsnachweis dient der Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktisch pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden (§37 Abs. 3 SGB XI). Wird der Beratungsbesuch nicht durchgeführt, kann es zur Kürzung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse kommen.
Die Häufigkeit der Beratungsbesuche ist vom Pflegegrad abhängig.
- Pflegegrad 1 - entfällt
- Pflegegrad 2 u. 3 - ein Beratungsbesuch je Kalenderhalbjahr
- Pflegegrad 4 u. 5 - ein Beratungsbesuch je Kalenderquartal
Die Kosten für diese regelmäßige Beratungspflicht werden von der Pflegeversicherung getragen.
Hat die Pflegeversicherung bereits schriftlich erinnert gilt es schnell zu handeln.